Skip to main content

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

der iba AG, Fürth

(nachstehend iba)

Stand: Mai 2013

1. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen und Leistungen der iba werden ausschließlich auf Grundlage dieser "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der iba AG" (AGB) ausgeführt.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht iba hiermit ausdrücklich, sofern ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Die AGBs von iba gelten auch für alle Folgegeschäfte; auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von iba schriftlich bestätigt wurden.

2. Geltungsbereich

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

3. Angebot, Bestellung und Auftragsannahme

(1) Angebote seitens iba sind freibleibend und unverbindlich. Technische Änderungen sowie Änderungen im Hinblick auf Material und Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(2) Sämtliche Kundenaufträge bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, die ausschließlich für den Umfang der Lieferung und Leistung und die Zusicherung von Eigenschaften maßgebend ist.

(3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Zulieferer seitens iba. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert.

(4) Der Kunde erkennt das Urheberrecht und die Gewährleistungsbedingungen mit dem Öffnen der Originalverpackung an.

4. Preise, Mindestbestellwert

(1) Die von iba genannten Preise in EURO verstehen sich für Lieferungen ab Werk Fürth einschließlich Verpackung zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Versandkosten und eine eventuell gewünschte Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts von EURO 200,-- netto pro Auftrag wird eine Bearbeitungspauschale von EURO 100,-- netto erhoben.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

5. Gefahrenübergang/Verpackung

(1) Bei Waren ist Lieferung ab Werk vereinbart, d. h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden und ohne Gewähr für die billigste Versandart.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) iba behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln und zu versichern. Er hat iba Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis oder die Kaufpreisforderung an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an iba ab. iba nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber iba nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder nicht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellt.

(4) Erfolgt die Verarbeitung der Ware mit iba nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt iba an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von iba gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, iba nicht gehörenden, Gegenständen vermischt, verarbeitet oder in diese integriert wird.

(5) iba ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

7. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot festgelegt. Rechnungen sind per Überweisung auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten der iba AG zu begleichen.

(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von iba anerkannt sind.

8. Lieferzeit

(1) Von iba genannte Liefertermine sind unverbindliche Richtdaten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin seitens iba schriftlich bestätigt worden.

(2) In Fällen höherer Gewalt oder Liefersperre oder Lieferverzug der Vorlieferanten oder Transportunternehmen von iba tritt für iba kein Lieferverzug ein.

(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist zudem die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Angabe von vorhandenen Lizenznummern bei Lizenzerweiterungen, die Leistung der vereinbarten Zahlungen, und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

(4) Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft.

9. Besondere Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen

9.1. Leistungserbringung

(1) iba wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

(2) Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch von iba autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleibt iba vorbehalten.

(3) Die Arbeiten werden in dem Maße, wie es eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich macht, beim Kunden oder bei iba durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von iba ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von iba nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von iba werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert.

(4) iba ist berechtigt die Leistung in angemessenen Teilen zu leisten, solange dies für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat.

(5) Wird durch die von iba zu erbringende Leistung, insbesondere durch Änderungen, Erweiterungen, Aktualisierungen, etc., an einer Anlage oder Maschine die jeweils landesspezifische Betriebserlaubnis beeinträchtigt, so ist der Kunde dazu verpflichtet die nötigen Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die jeweilige Betriebserlaubnis wieder zu erlangen. Die Verantwortung und die Kosten für solche Maßnahmen trägt der Kunde.

(6) Die Leistung von iba gilt als erfüllt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von iba erbracht und eine Fertigmeldung an den Kunden übergeben wurde.

9.2. Leistungszeit

(1) Termine und Fristen für Leistungen beginnen erst zu laufen, wenn der Kunde alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten genüge getan hat. Befindet sich der Kunde mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes.

(2) Termine und Fristen für Leistungen verlängern sich um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten von iba liegen und von iba nicht zu vertreten sind. Dies gilt neben Fällen höherer Gewalt insbesondere auch bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei Service-Partnern von iba auftreten, soweit die Hindernisse nachweislich auf die Ausführung der Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Derartige Umstände sind auch dann nicht von iba zu vertreten, wenn bereits Verzug eingetreten ist.

(3) Soweit eine Ursache, die nicht von iba zu vertreten ist, den Aufwand für die Leistungserbringung erhöht, kann iba darüber hinaus die Vergütung ihres Mehraufwandes vom Kunden verlangen.

9.3. Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der iba für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. iba wird den Ansprechpartner des Kunden einschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert

(2) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für iba kostenlos erbracht werden.

(3) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bzw. auf Aufforderung von iba, zur Unterstützung von iba, bereit zu stellen.

(4) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden, hat dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit zu stellen.

(5) Die für die Ausführung erforderlichen Kunden-spezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde iba auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen ergeben.

9.4. Fertigmeldung und Abnahme von Leistungen

(1) iba wird dem Kunden nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine Fertigmeldung machen.

(2) Der Kunde hat unverzüglich nach Empfang der Fertigmeldung die erbrachte Leistung zu prüfen bzw. die Anlage abzunehmen. Die Abnahme ist iba schriftlich zu bestätigen.

(3) Sollte innerhalb von zwei Wochen nach Fertigmeldung keine Abnahmebestätigung seitens des Kunden erfolgen, gilt die Leistung bzw. die Anlage als abgenommen.

10. Gewährleistung, Haftung

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß, also wegen erkennbarer Mängel inklusive Abweichungen der Liefermenge sofort schriftlich, bei versteckten, erst später erkennbaren Mängeln innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, bei Dienstleistungen innerhalb von 3 Wochen, nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, ist iba nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt.

(3) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern der Mangel nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt; in diesem Fall ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(4) iba haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche auch wegen Lieferverzug geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von iba, beruhen. Soweit iba schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder – wenn iba keine wesentliche Vertragspflicht verletzt – soweit iba keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt

  • 1 Jahr für Tastaturen, Mäuse
  • 1 Jahr für Speicherkarten (CF/SD/SSD)
  • 2 Jahre für PC und Zubehör sowie für nicht von iba hergestellte Baugruppen und für iba Software
  • 5 Jahre für iba Baugruppen (FOB, PADU, usw.),

gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

(7) Bei Verzug haftet iba nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist.

(8) Im Übrigen haftet iba im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt iba und dem Kunden vorbehalten.

(9) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt; es sei denn, der Kunde weist nach, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung bzw. ohne vorgenommene Reparatur der Mangel in gleicher Weise aufgetreten wäre. Jegliche Haftung für Schäden aufgrund von Projektierungsfehlern oder Bedienungsfehlern des Kunden ist ausgeschlossen.

(10) Von der Haftung ausgeschlossen sind Abnutzungs- und Verschleißteile, die nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abgenutzt sind, wie insbesondere Sicherungen, Batterien, Filtermatten und andere Verbrauchsmaterialien.

(11) Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Mangelfolgeschäden, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluß wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB entsprechend. Soweit die Haftung iba gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von iba.

(12) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Ware auf seine Kosten an iba zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Ware, welche iba im Rahmen der Gewährleistungen durch mangelfreie Ware austauscht.

11. Gewährleistung bei Software

(1) iba stellt für die angebotenen Softwareprodukte eine Anwenderdokumentation zur Verfügung welche den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Software definiert. iba gewährleistet dem Kunden die Übereinstimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs mit der bei Versand gültigen Anwenderdokumentation.

(2) Im Falle erheblicher Abweichungen von der Anwenderdokumentation ist iba zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Des Weiteren gelten die Regelungen des Absatzes 12.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, iba nachprüfbare Dokumentation über Art und Auftreten von Abweichungen der Software in Bezug zur Anwenderdokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

(4) iba haftet nicht für die Wiederbeschaffung oder den Verlust von Daten, die bei der Verwendung von iba gelieferter Software oder von iba gelieferten Speichermedien eventuell beschädigt werden oder verloren gehen, sofern der Kunde nicht seinerseits sicherstellt, dass sämtliche seiner Daten jederzeit - in den für die Relevanz der Daten erforderlichen Abständen - in maschinenlesbarer Form gesichert wird, so dass sie mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, es sei denn, dass iba deren Verlust oder Beschädigung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

12. Haftungsausschluss für Nutzungsfolgen

iba haftet auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung ihrer Produkte und Systeme durch den Kunden oder Dritten nicht für Schäden im Falle von:

(a) Fehlverhalten ihrer Software-Produkte auf PCs, die nicht iba-Produkte sind.
(b) Fehleinschätzungen der Performance ihrer Software-Produkte auf PCs, deren Verwendung nicht für einen ganz konkreten Einsatzfall schriftlich mit iba vereinbart ist.
(c) Fehlverhalten ihrer Software-Produkte auf PCs, die nicht mit den von iba ausdrücklich zugelassenen Windows-Versionen ablaufen.
(d) Fehlverhalten von Beta-Versionen ihrer Hard- und Software-Produkte, die dem Kunden auf dessen Wunsch oder nach entsprechender Vereinbarung übergangsweise oder ohne zeitliche Limitierung überlassen wurden.
(e) Fehlverhalten von Systemen, die aus einer Kombination und/oder Mischung von iba-Produkten und Produkten anderer Hersteller erstellt wurden.
(f) Eingeschränkter Funktion ihrer Hard- und Software-Produkte durch zwar notwendige, aber nicht oder nicht termingerecht gelieferte Zusatzkomponenten Dritter.

13. Rücktritt vom Vertrag

(1) iba ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) Wenn der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden, auch in Geschäftsfällen, in die iba nicht involviert ist.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(d) Wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
(e) Wenn exportrechtliche Verstöße vorliegen.

(2) Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die iba zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist. Hat die teilweise Erfüllung des Vertrages für den Kunden kein Interesse mehr, kann er vom Vertrag insgesamt zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz stehen dem Kunden in solchen Fällen nur unter den in Nr. 12 genannten Voraussetzungen zu.

(3) Hat iba die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung nicht zu vertreten, wird der Vertrag, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, einvernehmlich angepasst. Anderenfalls können beide Vertragsparteien vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

(4) Ist mit dem Rücktritt vom Vertrag das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundenen Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen von iba herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit iba zu vernichten.

(5) Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechts oder Kündigungsgrundes, hat er iba sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden zu ersetzen.

14. Softwarelizenz

Soweit nicht eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die von iba bereitgestellte Software:

(1) iba gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht exklusives Recht die im Rahmen des Vertrags erworbenen Softwareprodukte zu nutzen.

(2) Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassene Software enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Nutzung verhindern sollen. Eine Verwendung der lizenzpflichtigen Eigenschaften der Software ist nur möglich, wenn der bei Erwerb der lizenzpflichtigen Software mitgelieferte Lizenz-Dongle (Hardware-Key für USB- Schnittstelle) den zugehörigen Aktivierungsschlüssel aufweist. Zu diesem Zweck muss der Lizenz-Dongle auf der dafür geeigneten Schnittstelle am PC gesteckt sein und darf während der Nutzung der lizenzpflichtigen Eigenschaften auch nicht entfernt werden. Der Aktivierungsschlüssel ist auf den in der Bestellung genannten Namen des Endbenutzers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(3) Der Kunde ist zu folgenden Handlungen nicht berechtigt:

(a) Veränderungen, Anpassungen oder sonstige Bearbeitungen der von iba überlassenen Software insbesondere das Ändern oder Entfernen von Marken, Urheber und anderen Schutzrechtsvermerken
(b) Disassemblieren, Zurückentwicklung (Reverse-Engineering) oder Anwendung sonstiger Verfahren zur Erlangung des Quellcodes
(c) Vervielfältigung der Software zum Zweck der Weitergabe an Dritte

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Software an einen Endbenutzer nur dann berechtigt, wenn der Lizenzschlüssel bereits auf den Namen des Endbenutzers ausgestellt ist oder auf diesen von iba umgestellt wird.

15. Urheberrechte

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die ihm überlassenen Unterlagen nur für die vertraglichen Zwecke eingesetzt werden. Stehen iba an diesen oder an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte zu, kann der Kunde sie nur im Rahmen der ihm schriftlich eingeräumten Nutzungsrechte verwenden.

(2) Die von iba dem Kunden überlassene Software sowie Änderungen oder Erweiterungen dieser sind urheberrechtlich geschützt. iba behält sich an der Software die mit dem Urheberrecht verbundenen Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Ein über das einfache Nutzungsrecht hinausgehendes Nutzungsrecht muss zwischen iba und dem Kunden gesondert ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich iba alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an iba zurückzugeben.

(4) Die dem Angebot von iba zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über die Geeignetheit und die Beschaffenheit der Leistungen.

16. Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden kaufmännischen und technischen Informationen, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen, nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren. Der Kunde steht dafür ein, dass auch seine Angestellten, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen diese Verpflichtung vollumfänglich beachten.

17. Export

(1) Lieferungen von iba erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland (z.B. BAFA) bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.

(2) Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnisse von iba, bedarf gleichzeitig der Übertragung von Exportgenehmigungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma iba vereinbart (Fürth in Deutschland). Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Firma iba zu erbringen.

(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz der Firma iba ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

19. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder diese AGB's Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.