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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

der iba Austria GmbH für Unternehmergeschäfte

Stand 11. Jänner 2022

1. Allgemeines

(1) Alle Lieferungen und Leistungen der iba Austria GmbH, Hafenstraße 47-51, 4020 Linz, eingetragen zu FN 549232w (im Folgenden „iba Austria“ genannt: ein Tochterunternehmen der iba AG, Königswarterstrasse 44 , DE-90762 Fürth, eingetragen zu Amtsgericht Fürth HRB 9865, im Folgenden „iba AG“ genannt) werden ausschließlich auf Grundlage dieser "Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen der iba Austria GmbH" (im Folgenden „AGB“ genannt) ausgeführt und gelten für Geschäftsverbindungen zwischen iba Austria und ihren Kunden, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden „Kunden“ genannt). iba Austria erstellt Angebote und erbringt Leistungen und Lieferungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

(2) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden widerspricht iba Austria hiermit ausdrücklich, sofern ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen. Die AGBs von iba Austria gelten auch für alle Folgegeschäfte; auch wenn bei deren Abschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von iba Austria schriftlich bestätigt wurden.

2. Angebot, Bestellung und Auftragsannahme

(1) Bestellungen des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn sie von iba Austria schriftlich, auch per E-Mail, bestätigt sind. Bis dahin von iba Austria abgegebene Erklärungen bzw. Angebote sind unverbindlich und gelten als Einladung zur Bestellung durch den Kunden.

(2) Angebote von iba Austria sind freibleibend. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstigen Informationen zunächst unverbindlich.

(3) Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen entfalten keine rechtliche Bedeutung.

(4) Angebote und Kostenvoranschläge sind mangels abweichender Vereinbarung unentgeltlich.

(5) Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.

(6) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich iba Austria ihre Eigentums- und Schutz- und Nutzungsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(7) iba Austria behält sich vor, dem Kunden angebotene Ware während der Gültigkeitsdauer des Angebotes an Dritte zu verkaufen (Zwischenverkauf). Dem Kunden entstehen dadurch keinerlei Ansprüche.

(8) Falls Angaben in von iba Austria erstellten schriftlichen Auftragsbestätigungen von den Katalog-, Prospekt- oder sonstigen Angaben von iba Austria abweichen, sind jene der Auftragsbestätigung verbindlich Technische Änderungen sowie Änderungen im Hinblick auf Material und Ausführung bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(9) Sämtliche Kundenaufträge bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, die ausschließlich für den Umfang der Lieferung und Leistung und die Zusicherung von Eigenschaften maßgebend ist.

(10) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Zulieferer seitens iba Austria. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Ware unverzüglich informiert.

3. Preise, Mindestbestellwert

(1) Die von iba Austria genannten Preise in EURO verstehen sich für Lieferungen ab Werk Fürth, Deutschland einschließlich Verpackung zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
Versandkosten und eine eventuell gewünschte Transportversicherung gehen zu Lasten des Kunden.

(2) Bei Unterschreitung des Mindestbestellwerts von EURO 200,-- netto pro Auftrag wird eine Bearbeitungspauschale von EURO 100,-- netto erhoben.

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Falls nicht ausdrücklich Festpreise bzw. lieferterminbedingte Preisverbindlichkeiten bestätigt worden sind, behält sich iba Austria für Kursänderungen, fiskalische Abgaben, Zoll, Fracht, Rohmaterial-, Fabrikations- und Arbeitslohnerhöhung, welche ab Datum der Auftragsbestätigung bis zum Tage der Lieferung eingetreten bzw. eingeführt worden sind, eine entsprechende Preisanpassung vor.

4. Lieferungen, Gefahrenübergang/Verpackung

(1) Bei Waren ist Lieferung ab Werk vereinbart, d. h. die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.

(2) Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden und ohne Gewähr für die billigste Versandart.

(3) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

(4) Lieferungen erfolgen ausschließlich nach Österreich und Ungarn.

5. Eigentumsvorbehalt

(1) iba Austria behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln und zu versichern. Er hat iba Austria Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen.

(3) Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis oder die Kaufpreisforderung an die Stelle der Ware. Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an iba Austria ab. iba Austria nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber iba Austria nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder nicht Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren stellt.

(4) Erfolgt die Verarbeitung der Ware mit iba Austria nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt iba Austria an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von iba Austria gelieferten Ware zu den sonstigen Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, iba Austria nicht gehörenden, Gegenständen vermischt, verarbeitet oder in diese integriert wird.

(5) iba Austria ist verpflichtet, Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als dass der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

6. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsbedingungen werden im jeweiligen Angebot festgelegt. Rechnungen sind per Überweisung auf eines der in der Rechnung angegebenen Bankkonten der iba Austria zu begleichen.

(2) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von iba Austria anerkannt sind.

7. Lieferzeit / Leistungszeit; Verhinderungen

(1) Von iba Austria genannte Liefertermine sind unverbindliche Richtdaten, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlicher Liefertermin seitens iba Austria schriftlich bestätigt worden. Zur Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist bzw. -termins hat iba Austria die Ware innerhalb dieser Frist bzw. spätestens zum Termin dem Kunden als versandbereit zu melden oder einem Transportunternehmen zu übergeben. Vereinbarte Lieferfristen beginnen erst nach restloser Aufklärung aller Ausführungsdetails zu laufen. Termine und Fristen für Leistungen beginnen darüber hinaus erst zu laufen, wenn der Kunde alle für deren Ausführung zu treffenden Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seinen Mitwirkungspflichten genüge getan hat. Befindet sich der Kunde mit einer von ihm zu erbringenden Leistung in Rückstand, verlängern sich die Termine und Fristen um die Dauer dieses Rückstandes. Die Einhaltung etwa vereinbarter Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Kunden voraus.

(2) Eine allfällig vereinbarte Lieferfrist bzw. -termin stehen unter ausdrücklichem Vorbehalt von Ereignissen höherer Gewalt. Hierunter sind beispielsweise Streiks, Aussperrung, Brand, Naturereignisse, Transportunterbrechungen, Epidemien, Pandemien, Rohstoff- und Energiemangel, Liefersperren oder Lieferverzögerung von Zulieferern oder Transportunternehmen, sowie anderen unvorhergesehenen Betriebsstörungen bei iba Austria oder ihren Zulieferanten, zu verstehen. Die durch vorstehend erwähnte Begebenheiten entstehenden Lieferverzögerungen entbindet iba Austria von der Einhaltung der bestätigten Lieferfrist bzw. -termin. Sie berechtigt den Kunden aber nicht, von dem an iba Austria erteilten Auftrag zurückzutreten oder die Annahme der Sendung zu verweigern. Für alle diese Fälle stehen dem Kunden keine Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, gegenüber iba Austria zu.

(3) Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist zudem die rechtzeitige Erfüllung der vom Kunden übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Angabe von vorhandenen Lizenznummern bei Lizenzerweiterungen, die Leistung der vereinbarten Zahlungen, und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter Sicherheiten.

(4) Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft.

(5) Im Falle einer Abnahmeverzögerung der bereit gestellten Lieferung hat der Kunde allfällige Lagerkosten oder Standgelder an iba Austria zu bezahlen. Die Lieferung wird in diesen Fällen fakturiert und ist gemäß den vereinbarten Konditionen zahlbar. Die Gefahr geht mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(6) iba Austria ist nicht zur Lieferung verpflichtet, wenn der Kunde mit der Bezahlung aus anderen Lieferungen von iba Austria säumig ist.

8. Besondere Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen

8.1. Leistungserbringung

(1) iba Austria wird seine Leistungen nach dem Stand der Technik gemäß der Aufgabenstellung erbringen. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.

(2) Aufträge werden unter Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter oder durch von iba Austria autorisierte Service-Partner ausgeführt. Die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter und Service-Partner bleibt iba Austria vorbehalten.

(3) Die Arbeiten werden in dem Maße, wie es eine ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlich macht, beim Kunden oder bei iba Austria durchgeführt. Soweit die Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, stellt dieser den Mitarbeitern von iba Austria ausreichende Arbeitsmittel und Arbeitsplätze zur Verfügung. Der Kunde ist gegenüber den Mitarbeitern von iba Austria nicht weisungsbefugt. Die Mitarbeiter von iba Austria werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert.

(4) iba Austria ist berechtigt die Leistung in angemessenen Teilen zu leisten, solange dies für den Kunden keinen unzumutbaren zusätzlichen Aufwand zur Folge hat.

(5) Wird durch die von iba Austria zu erbringende Leistung, insbesondere durch Änderungen, Erweiterungen, Aktualisierungen, etc., an einer Anlage oder Maschine die jeweils landesspezifische Betriebserlaubnis beeinträchtigt, so ist der Kunde dazu verpflichtet die nötigen Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die jeweilige Betriebserlaubnis wieder zu erlangen. Die Verantwortung und die Kosten für solche Maßnahmen trägt der Kunde.

(6) Die Leistung von iba Austria gilt als erfüllt, wenn die vertraglich vereinbarte Leistung von iba Austria erbracht und eine Fertigmeldung an den Kunden übergeben wurde.

8.2. Mitwirkungspflicht des Kunden

(1) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der iba Austria für notwendige Informationen zur Verfügung steht und Entscheidungen trifft oder unverzüglich herbeiführen kann. iba Austria wird den Ansprechpartner des Kunden einschalten, wenn und soweit die Durchführung des Auftrages dies erfordert.

(2) Der Kunde schafft alle Voraussetzungen, um eine ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags zu ermöglichen. Insbesondere wird der Kunde sicherstellen, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für iba Austria kostenlos erbracht werden.

(3) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Änderung oder Ergänzung von Software des Kunden, hat dieser einen verantwortlichen, qualifizierten Mitarbeiter seines Unternehmens zur Vornahme der Änderung bzw. auf Aufforderung von iba Austria, zur Unterstützung von iba Austria bereit zu stellen.

(4) Erfordert die Durchführung des Auftrags die Bedienung einer Maschine des Kunden, hat dieser verantwortliches, qualifiziertes Bedienpersonal seines Unternehmens bereit zu stellen.

(5) Die für die Ausführung erforderlichen Kunden-spezifischen Unterlagen und andere notwendige betriebsinterne Informationen hat der Kunde iba Austria auch ohne besondere Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(6) Der Kunde haftet für Verzögerungen oder Fehler in der Auftragsausführung, wenn sich diese aus von ihm eingereichten Leistungsdaten, falschen oder unvollständigen Angaben oder sonstigen Behinderungen ergeben.

8.3. Fertigmeldung und Abnahme von Leistungen

(1) iba Austria wird dem Kunden nach Fertigstellung der vereinbarten Leistung eine Fertigmeldung machen.

(2) Der Kunde hat unverzüglich nach Empfang der Fertigmeldung die erbrachte Leistung zu prüfen bzw. die Anlage abzunehmen. Die Abnahme ist iba Austria schriftlich zu bestätigen.

(3) Sollte innerhalb von zwei Wochen nach Fertigmeldung keine Abnahmebestätigung seitens des Kunden erfolgen, gilt die Leistung bzw. die Anlage als abgenommen.

9. Gewährleistung, Haftung

(1) Ohne besondere Vereinbarung liefert /erbringt iba Austria Materialien / Dienstleistungen in handelsüblicher Qualität und Beschaffenheit. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, längstens aber innerhalb von 3 Werktagen, bei versteckten, erst später erkennbaren Mängeln innerhalb von 9 Monaten nach Erhalt der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, bei Dienstleistungen innerhalb von 1 Woche, unter genauer Beschreibung des behaupteten Mangels schriftlich gegenüber iba Austria bei sonstigem Rechtsverlust zu rügen. Binnen gleicher Frist sind Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung mitzuteilen.

(2) Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von iba Austria wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt der Lieferung, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.

(3) Soweit ein Mangel vorliegt, ist iba Austria nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. Für den jeweils ersten Fall der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Erfüllungsort Fürth / Bayern, Deutschland. Bei wiederholten Fehlern an demselben Produkt (fehlerhafte Nachbesserung) kann iba Austria bestimmen, wie und an welchem Ort der Mangel zu beheben ist. Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern der Mangel nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt; in diesem Fall ist der Rücktritt ausgeschlossen.

(4) iba Austria haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche auch wegen Lieferverzug geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von iba Austria beruhen. Soweit iba Austria schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt oder – wenn iba Austria keine wesentliche Vertragspflicht verletzt – soweit iba Austria keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ist im jeweiligen Angebot sowie der jeweiligen Auftragsbestätigung geregelt, mangels einer solchen Regelung beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Gefahrenübergang.

(7) Im Übrigen haftet iba Austria im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt iba Austria und dem Kunden vorbehalten.

(8) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt. Jegliche Haftung für Schäden aufgrund von Projektierungsfehlern oder Bedienungsfehlern des Kunden ist ausgeschlossen.

(9) Von der Haftung ausgeschlossen sind Abnutzungs- und Verschleißteile, die nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abgenutzt sind, wie insbesondere Sicherungen, Batterien, Filtermatten und andere Verbrauchsmaterialien.

(10) Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Mangelfolgeschäden, Ersatz des entgangenen Gewinns sowie bei Schäden im bloßen Vermögen der Kunden. Soweit die Haftung iba Austria gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von iba Austria.

(11) Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Ware auf seine Kosten an iba Austria zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Ware, welche iba Austria nach eigenem Ermessen im Rahmen der Gewährleistung durch mangelfreie Ware austauscht.

10. Gewährleistung bei Software

(1) iba Austria stellt für die angebotenen Softwareprodukte eine Anwenderdokumentation zur Verfügung welche den bestimmungsgemäßen Gebrauch dieser Software definiert. iba Austria gewährleistet dem Kunden die Übereinstimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs mit der bei Versand gültigen Anwenderdokumentation.

(2) Im Falle erheblicher Abweichungen von der Anwenderdokumentation ist iba Austria zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Des Weiteren gelten die Regelungen des Punktes 11.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, iba Austria nachprüfbare Dokumentation über Art und Auftreten von Abweichungen der Software in Bezug zur Anwenderdokumentation zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

(4) iba Austria haftet nicht für die Wiederbeschaffung oder den Verlust von Daten, die bei der Verwendung von iba Austria gelieferter Software oder von iba Austria gelieferten Speichermedien eventuell beschädigt werden oder verloren gehen, sofern der Kunde nicht seinerseits sicherstellt, dass sämtliche seiner Daten jederzeit - in den für die Relevanz der Daten erforderlichen Abständen - in maschinenlesbarer Form gesichert werden, so dass sie mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, es sei denn, dass iba Austria deren Verlust oder Beschädigung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

11. Haftungsausschluss für Nutzungsfolgen

iba Austria haftet auch bei bestimmungsgemäßer Nutzung ihrer Produkte und Systeme durch den Kunden oder Dritten nicht für Schäden im Falle von:

(a) Fehlverhalten ihrer Software-Produkte auf PCs, die nicht Produkte der iba AG sind.
(b) Fehleinschätzungen der Performance ihrer Software-Produkte auf PCs, deren Verwendung nicht für einen ganz konkreten Einsatzfall schriftlich mit iba Austria vereinbart ist.
(c) Fehlverhalten ihrer Software-Produkte auf PCs, die nicht mit den von iba AG ausdrücklich zugelassenen Windows-Versionen ablaufen.
(d) Fehlverhalten von Beta-Versionen ihrer Hard- und Software-Produkte, die dem Kunden auf dessen Wunsch oder nach entsprechender Vereinbarung übergangsweise oder ohne zeitliche Limitierung überlassen wurden.
(e) Fehlverhalten von Systemen, die aus einer Kombination und/oder Mischung von Produkten der iba AG und Produkten anderer Hersteller erstellt wurden.
(f) Eingeschränkter Funktion ihrer Hard- und Software-Produkte durch zwar notwendige, aber nicht oder nicht termingerecht gelieferte Zusatzkomponenten Dritter.

12. Rücktritt vom Vertrag

(1) iba Austria ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

(a) Wenn der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden, auch in Geschäftsfällen, in die iba Austria nicht involviert ist.
(b) Wenn sich herausstellt, dass der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
(c) Wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung.
(d) Wenn sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet.
(e) Wenn exportrechtliche Verstöße vorliegen.

(2) Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die iba Austria zu vertreten hat, nachträglich unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei teilweiser Unmöglichkeit, die iba Austria zu vertreten hat, ist er zum Rücktritt hinsichtlich des Teils der vertraglichen Leistungen berechtigt, dessen Erfüllung unmöglich geworden ist.

(3) Ist mit dem Rücktritt vom Vertrag das Erlöschen von Nutzungsrechten verbunden, ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien sowie geänderte und mit anderen Programmmaterialien verbundenen Kopien von Softwareprogrammen, Pflichtenheften und anderen urheberrechtlich geschützten Unterlagen von iba Austria herauszugeben oder nach vorheriger Abstimmung mit iba Austria zu vernichten.

(4) Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nachträglich unmöglich oder kündigt dieser den Vertrag ohne Vorliegen eines Kündigungsrechts oder Kündigungsgrundes, hat er iba Austria sämtliche entstandenen Aufwendungen, Kosten und sonstigen mittelbaren und unmittelbaren Schäden zu ersetzen.

13. Softwarelizenz

Soweit nicht eine gesonderte Lizenzvereinbarung vorliegt gelten die nachfolgenden Bestimmungen für die von iba Austria bereitgestellte Software:

(1) iba Austria gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht exklusives Recht die im Rahmen des Vertrags erworbenen Softwareprodukte zu nutzen.

(2) Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses überlassene Software enthält technische Maßnahmen, die eine nicht lizenzierte Nutzung verhindern sollen. Eine Verwendung der lizenzpflichtigen Eigenschaften der Software ist nur möglich, wenn der bei Erwerb der lizenzpflichtigen Software mitgelieferte Lizenz-Container (Hardware-Key für USB- Schnittstelle oder and die Hardware gebundener Software-Container) den zugehörigen Aktivierungsschlüssel aufweist. Zu diesem Zweck muss der Lizenz-Container auf dem PC vorhanden sein und darf während der Nutzung der lizenzpflichtigen Eigenschaften auch nicht entfernt werden. Der Aktivierungsschlüssel ist auf den in der Bestellung genannten Namen des Endbenutzers ausgestellt und ist nicht übertragbar.

(3) Der Kunde ist zu folgenden Handlungen nicht berechtigt:

(a) Veränderungen, Anpassungen oder sonstige Bearbeitungen der von iba Austria überlassenen Software insbesondere das Ändern oder Entfernen von Marken, Urheber und anderen Schutzrechtsvermerken
(b) Disassemblieren, Zurückentwicklung (Reverse-Engineering) oder Anwendung sonstiger Verfahren zur Erlangung des Quellcodes
(c) Vervielfältigung der Software zum Zweck der Weitergabe an Dritte

(4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Software an einen Endbenutzer nur dann berechtigt, wenn der Lizenzschlüssel bereits auf den Namen des Endbenutzers ausgestellt ist oder auf diesen von iba Austria umgestellt wird.

14. Urheberrechte

(1) Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die ihm überlassenen Unterlagen nur für die vertraglichen Zwecke eingesetzt werden. Stehen iba Austria an diesen oder an den Arbeitsergebnissen Urheberrechte zu, kann der Kunde sie nur im Rahmen der ihm schriftlich eingeräumten Nutzungsrechte verwenden.

(2) Die von iba Austria dem Kunden überlassene Software sowie Änderungen oder Erweiterungen dieser sind urheberrechtlich geschützt. iba Austria behält sich an der Software die mit dem Urheberrecht verbundenen Vervielfältigungs-, Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte vor. Ein über das einfache Nutzungsrecht hinausgehendes Nutzungsrecht muss zwischen iba Austria und dem Kunden gesondert ausgehandelt und schriftlich festgehalten werden.

(3) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich iba Austria alle Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die dem Angebot beigefügten Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich an iba zurückzugeben.

(4) Die dem Angebot von iba Austria zugrunde liegenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind sorgfältig ermittelt, aber nur angenähert maßgebend und für die Lieferung nicht verbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbesserungen und Änderungen bleiben vorbehalten. Das Gleiche gilt für Angaben über die Geeignetheit und die Beschaffenheit der Leistungen.

15. Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, die im Rahmen der Geschäftsverbindung anfallenden kaufmännischen und technischen Informationen, auch nach Beendigung der Vertragsbeziehungen, nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben sowie diese vor Zugriff und Missbrauch durch nicht berechtigte Personen sicher zu schützen und zu verwahren. Der Kunde steht dafür ein, dass auch seine Angestellten, Beauftragten und sonstigen Erfüllungsgehilfen diese Verpflichtung vollumfänglich beachten.

16. Export

(1) Lieferungen von iba Austria erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung der zuständigen Behörden der Republik Österreich bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.

(2) Jede Weiterlieferung von Produkten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnisse von iba Austria, bedarf gleichzeitig der Übertragung von Exportgenehmigungen. Der Kunde haftet in vollem Umfang bei Nichteinhaltung der einschlägigen Bestimmungen.

17. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich und Ausschluss der Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts (CISG) finden keine Anwendung.

(2) Als Erfüllungsort wird der Sitz der Firma iba Austria vereinbart (Linz in Österreich). Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als am Sitz der Firma iba Austria zu erbringen

(3) Gerichtsstand ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in A-4020 Linz

18. Schlussbestimmungen

Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder diese AGB Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.